Dynamisch, emissionsarm und mit elektrisierender Fahrfreude. Ab sofort profitieren Sie als Gewerbekunde dank neuer Regelung durch die Bundesregierung bei noch mehr BMW Modellen von der attraktiven 0,25 %-Besteuerung. Entdecken Sie, welche Modelle jetzt gefördert werden und auf welche Vorteile Sie sich mit Ihrem neuen, vollelektrischen Dienstwagen von BMW freuen können.

Nutzen Sie ihren Dienstwagen auch privat, muss pauschal 1 % des Bruttolistenpreises (BLP) ihres Fahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden.shared-16 Bei vollelektrischen Fahrzeugen beträgt der Bemessungswert nur 0,25 % des BLP. Die Preisobergrenze, bis zu der diese 0,25 %-Regelung gilt, wurde zum 01.07.2025 von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben.

Kaufen Sie Ihren elektrischen BMW Dienstwagen zwischen dem 01.07.2025 und 31.12.2027, können Sie als Absetzung für Abnutzung dank der neuen Regelung 75 % der Anschaffungskosten bereits im ersten Jahr abschreiben.shared-58 Die restliche Abschreibung erfolgt anteilig in den folgenden fünf Jahren nach Erwerb.

Keine Wartezeit – Sie profitieren direkt. Die Förderung wurde rückwirkend zum 01.07.2025 beschlossen. Wählen Sie jetzt Ihren perfekten Businessbegleiter und sichern sich Ihren persönlichen Vorteil.

Sehen Sie in der Übersicht, welche BMW Modelle jetzt gefördert werden.

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Die degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 bis zum 01.01.2028 neu angeschafft werden, ermöglicht es Unternehmen, im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuerlich abzusetzen. Der restliche Betrag für das Fahrzeug wird über die verbleibenden fünf Abschreibungsjahre degressiv abgeschrieben. Die Regelung gilt ausschließlich für betriebliche Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emissionen verursachen. 

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Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Diese Regelung gilt für erstmalige Überlassungen im Zeitraum 01.07.2025 bis zum 31.12.2030. Bei Plug‑in‑Hybrid‑Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Förderung gilt für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO₂/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt werden bzw. bei Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses gestellt werden und die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) erfüllen.